Arztstrafrecht

Wie die gerade auch in der Öffentlichkeit viel zitierte und diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2010, Aktenzeichen 2 StR 454/09, zur Sterbehilfe, aber auch eine in der Öffentlichkeit nicht sehr bekannte Entscheidung des OLG Braunschweig vom 23. Februar 2010, Aktenzeichen Ws 17/10, zur Frage, ob ein Kassenarzt als Beauftragter der Krankenkasse anzusehen ist und sich der Bestechung/Bestechlichkeit strafbar machen kann, zeigen, gewinnt das Arztstrafrecht zumindest für den Arzt als den Beschuldigten im Alltag zunehmend an Bedeutung.

Die Folgen eines Strafverfahrens für den Arzt für den Arzt reichen von der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe (Vorstrafe), der Verweigerung der Niederlassung, arbeitsrechtliche, Konsequenzen wie einer Entlassung, dem Widerruf oder Ruhen der Approbation bis hin zum Entzug oder dem Ruhen der Kassenzulassung sowie der Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbotes von bis zu fünf Jahren.

Anders sieht die Situation für den Patienten aus. Die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist für den Patienten in der Regel ein unbefriedigendes Instrument, sei es seine vermeintlichen Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, sei es auch nur um über den Weg einer strafrechtlichen Verurteilung Genugtuung zu erfahren.

Mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus wird zunächst einmal ausschließlich der staatliche Strafanspruch, nicht aber der zivilrechtliche Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Patienten und/oder seiner Angehörigen bedient.

So löst eine strafrechtliche Verurteilung des Arztes z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung nicht automatisch die Befriedigung von Ansprüchen des Patienten oder seiner Angehörigen aus, hat also kein Präjudiz. Eine strafrechtliche Verurteilung enthebt den Patienten in der Regel nicht von der Bürde seine immateriellen und materiellen Ansprüche in einem anderen Rechtsweg und vor einem anderen Gericht, dem Zivilgericht, durchzusetzen.

Umgekehrt bedeutet die zivilgerichtliche Verurteilung des Arztes z.B. wegen eines Behandlungsfehlers nicht zwingend zugleich auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung. Dies mag für den juristischen Laien nicht recht einleuchten, da doch derselbe Sachverhalt einer Beurteilung durch mehrere staatliche Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht, Zivilgericht) unterzogen wird. Der Grund dafür, dass ein Sachverhalt strafrechtlich anders zu beurteilen ist als zivilrechtlich liegt darin, dass der staatliche Strafanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Patienten unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Unbefriedigend ist die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft für den Patienten in der Regel auch deshalb, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in den meisten Fällen mangels hinreichenden Tatverdacht des gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, in wenigen Fällen vor Anklageerhebung gegen Auflage, in der Regel eine Geldzahlung, eingestellt werden, nach Anklageerhebung nicht selten auch gegen Auflage, in der Regel eine Geldzahlung, eingestellt werden und nur in den wenigsten Fällen tatsächlich zu einer Verurteilung des Arztes führen.

Die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft blockieren in der Regel die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche. So dauern die Ermittlungsverfahren nicht selten Monate oder Jahre. In dieser Zeit lehnen Arzt und Haftpflichtversicherer oftmals die Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche bis zum Ende des Strafverfahrens ab.

In einigen wenigen Fällen macht es jedoch für einen Patienten sehr wohl Sinn Polizei und Staatsanwaltschaft einzuschalten. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen Behandlungsfehler mit schwersten Schäden für den Patienten, man denke z.B. an einen hypothetischen Hirnschaden mit schwersten Behinderungen, bis hin zu dessen Tod wahrscheinlich scheinen und es darum gehen muss, wenn die Behandlungsunterlagen vor Verlust und Manipulation durch Arzt und Krankenhaus über den Weg der Beschlagnahme zu sichern.
Die nachfolgenden Beiträge sollen einen kleinen Überblick über die verschiedenen Straftatbestände und ihre Voraussetzungen geben.

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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als

1.  Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.  Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.  Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüf-ungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.  Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- lichen Rechts anerkannt ist,

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den  § § 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.  staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.  Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicher-ung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.  Amtsträger,

2.  für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.  Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.  Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Unter-suchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge-setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.  öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.  Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Tatbestand

I.    Fremdes Geheimnis

Unter dem Begriff „fremdes Geheimnis“ fallen

  1. nur Tatsachen und
  2. nur solche, die nicht allgemein, sondern nur für einen begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind und deren weitere Verbreitung der Patient nicht wünscht.
    Von dem Begriff der Tatsache sind reine Werturteile, persönliche Einschätzungen, subjektive Meinungsäußerungen und dergleichen zu trennen.
    Unter den Geheimhaltungsbegriff fallen demnach zunächst Tatsachen. Hierzu zählen unter anderem sämtliche Daten zur Person, wie Name, Geburtsdatum, Anschrift usw., aber auch die Tatsache, dass der Patient überhaupt Patient des Arztes ist, die Art der Krankheit, die Diagnose, die eingeschlagenen Therapiemaßnahmen, die Prognose psychische Auffälligkeiten, die Patientenakte, Röntgenaufnahmen, Untersuchungsmaterial und Untersuchungsergebnisse usw.
    Das Geheimnis muss dem Arzt in seiner Eigenschaft als Arzt zur Kenntnis gelangt sein.
  3. Die geheimzuhaltende Tatsache muss, um den Tatbestand des "fremden Geheimnisses" erfüllen eine andere Person betreffen. Alles, was der Arzt über seinen Patienten an Tatsachen erfährt, gleich ob aus eigener Anschauung oder aber aus den Erzählungen Dritter, stellt für den Arzt ein "fremdes Geheimnis" dar.

II. Offenbaren

Die Tathandlung ist das strafbare Offenbaren, d.h. die Weitergabe des Geheimnisses an einen Dritten.

An der strafbaren Weitergabe des Geheimnisses fehlt es, wenn der Arzt das Geheimnis nicht im Rahmen seiner Berufstätigkeit sondern auf andere Weise, z.B. durch Verlesen eines an den Patienten adressierten, verschlossenen Briefes erfahren hat.

Ein strafbares Offenbaren durch Unterlassung ist möglich. Dies ist z.B. für den Fall des absichtlichen "Herumliegenlassens“ von Schriftstücken, des nicht vor Zugriffen Dritter geschützten Computer anerkannt.

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch z. B. gegenüber den Familienangehörigen des Patienten, seines Ehegatten, der externen Verrechnungsstelle, dem Praxisnachfolger, der Krankenkasse, dem in die Behandlung nicht eingebundenen Arztkollegen, dem externen Schreibbüro, der Polizei und anderen Ermittlungsbehörden, den Gerichten.

III. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Vorsatz bedeutet zum einen, dass der Arzt weiß, dass er ein fremdes, ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertrautes Geheimnis weitergibt, obschon der Patient ein Geheimhaltungsinteresse hat, zum andern muss der Arzt diesen Verstoß auch wollen.

IV. Rechtswidrigkeit

Nur die unbefugte Weitergabe des fremden Geheimnisses führt auch zu einer Strafbarkeit des Arztes.

Unter folgenden Voraussetzungen ist der Arzt zur Weitergabe des Geheimnisses berechtigt:

  1. Der Patient hat in die Weitergabe seiner Daten ausdrücklich eingewilligt.
  2. Es liegt ein Fall der so genannten mutmaßlichen Einwilligung vor. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Patient seinen Willen nicht bilden oder nicht äußern kann, z.B. weil er bewusstlos ist oder weil ihm aufgrund einer schweren Erkrankung die notwendige Einsicht und Urteilsfähigkeit fehlt und zweifelsfrei angenommen werden kann, dass er kein Interesse an der Wahrnehmung des Geheimnisses hat. Beispiel: Schwerer Verkehrsunfall und Information der nächsten Angehörigen.
  3. Es liegt ein Fall so genannten rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB vor. Ein solcher Fall ist immer dann gegeben, wenn für ein anderes höherwertiges Rechtsgut (z.B. Leben oder Gesundheit eines anderen) die gegenwärtige Gefahr besteht, dass dieses ohne Bruch der ärztlichen Schweigepflicht verletzt wird. Beispiel: Benachrichtigung der Polizei, dass der Verdacht der Misshandlung eines Minderjährigen besteht; Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde, dass ein alkoholabhängiger Patient trotz erheblichen Alkoholgenusses am Straßenverkehr als Kraftfahrer teilnimmt; Information des Ehe- oder Sexualpartners eines an Aids erkrankten Patienten, um diesen vor einer Ansteckung mit dem Aids - Virus zu warnen. Zuvor muss der Arzt jedoch alles in seiner Macht Stehende versucht haben, dass der an Aids erkrankte Patient seinen Ehe- oder Sexualpartner über seine Erkrankung und die damit verbundene Ansteckungsgefahr aufgeklärt hat.
  4. Die so genannte Wahrnehmung berechtigter Interessen kann dazu führen, dass der Arzt rechtfertigend und damit straflos die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Ein solcher Fall ist z.B. die Klage des Arztes gegen den Patienten auf Zahlung des offenen Arzthonorars. Würde man hier eine ausdrückliche Einwilligung durch den Patienten, das heißt den Schuldner, verlangen, hieße dies den Arzt rechtlos zu stellen, da der Patient seine Einwilligung wohl kaum erteilen würde.
    Achtung: Tritt der Arzt seine Honorarforderung an einen Dritten ab, ohne dass der Patient zuvor in dieser Abtretung eingewilligt hat, so liegt auch hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Arztes vor.
  5. Schlussendlich können gesetzliche Melde- und Offenbarungspflichten den Arzt von der ihm obliegenden Schweigepflicht entbinden. So z.B. in gemäß §§ 6, 8,11, 25 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen bei Vorliegen meldepflichtiger Krankheiten; § 19, 2 Personenstandsgesetz für den Fall der Geburt eines Kindes

V. Strafantrag

Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist ein Antragsdelikt, d.h. nur dann, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt ist wird die Staatsanwaltschaft aktiv.
Mit dem Tod des Patienten geht das Antragsrecht auf die Angehörigen, auch auf die Erben, über.

Als Autor für Beiträge im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:

Rechtsanwalt Roland Bisping, Otto-Lilienthal- Str. 2,88046 Friedrichshafen

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§ 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tatbestand

I. Täter

Täter kann nur ein approbierter Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson (Hebamme, Heilpraktiker, Krankenpfleger Masseur usw.) sein.

II. Unrichtiges Gesundheitszeugnis

Tatobjekt kann nur ein unrichtiges Gesundheitszeugnis sein, das heißt eine Erklärung, die über die jetzige, frühere oder voraussichtlich künftige Gesundheit eines Menschen unrichtige Angaben enthält.

Als Erklärung im Sinne der Vorschrift kommen in Betracht Krankenschein, Impfschein, gutachterliche Äußerung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Bericht über die ärztliche Blutalkoholuntersuchung, Durchgangsarztbericht.

Nicht jede unrichtige Angabe macht das Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschrift unrichtig. Ein Gesundheitszeugnis wird dann unrichtig im Sinne dieser Vorschrift, wenn Befundtatsachen oder die ärztliche Beurteilung eines Befundes in einem wesentlichen Punkt nicht wahr sind. Die Unrichtigkeit kann sich also auch auf Einzelbefunde, einzelne Behauptungen, Einzeltatsachen beschränken, mag die Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes im Ergebnis auch richtig sein.

Was gilt, wenn der Arzt den Patienten vor Aufstellung des Gesundheitszeugnisses nicht untersucht hat?

Grundsätzlich ist von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis auszugehen. Die Vorschrift schützt das Vertrauen in die Richtigkeit ärztlicher Bescheinigungen. Die ärztliche Bescheinigung ist ein Beweismittel. Hat der Arzt den Patienten nicht untersucht, ist das Beweismittel grundsätzlich wertlos. Der Arzt hat sich ein eigenes Bild von den Leiden des Patienten zu machen. Angaben Dritter darf er nicht kritiklos übernehmen. Auch hat der Arzt wichtige Befunde selbst zu erheben.

Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arzt z.B. aufgrund der telefonischen Angaben des Patienten nach pflichtgemäßer Prüfung eine vertrauenswürdige Beurteilungsgrundlage gewinnen konnte, und auf dieser Grundlage das Gesundheitszeugnis erstellt hat.

III. Ausstellen

Um das Tatbestandsmerkmal des Aufstellens des unrichtigen Gesundheitszeugnisses erfüllen zu erfüllen, muss das Gesundheitszeugnis z.B. durch die Übergabe an die Arzthelferin, den Patienten oder durch Versendung an die Versicherung, den Arbeitgeber in den Rechtsverkehr gelangen.

IV. Subjektiver Tatbestand

Die Vorschrift verlangt, dass der Arzt wider besseren Wissens das unrichtige Gesundheitszeugnis ausgestellt.

Konkret bedeutet dies, dass der Arzt weiß, dass sein Gesundheitszeugnis in irgend einem Punkt (vergleiche oben II.) unrichtig ist. Zugleich muss er die Vorstellung haben, dass das Attest möglicherweise gegenüber einer Behörde, Versicherungsgesellschaft dem Gesundheitsamt, der Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft benutzt werden soll.

Als Autor für Beiträge im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Rechtsanwalt Roland Bisping, Otto-Lilienthal- Str. 2,88046 Friedrichshafen



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§ 223 StGB Vorsätzliche Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestand

I.    Tathandlungen

1.Körperliche Misshandlung

Hierunter fällt nach ständiger Rechtsprechung und Literatur ein übles, unangenehmes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

2.Schädigung der Gesundheit

ist das hervorrufen oder steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor "gesund" war oder ob eine Vorschädigung bestand. Eine allein psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt ist nach herrschender Meinung noch keine Gesundheitsbeschädigung.

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Dies gilt auch für eine kunstgerecht durchgeführte und erfolgreiche Maßnahme.

Eine Strafbarkeit des Arztes entfällt nur dann, wenn der Patient rechtswirksam in den Eingriff eingewilligt hat.

II. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Vorsatz bedeutet, dass der Arzt weiß, dass er einen anderen in seinem körperlichen Wohlbefinden oder dessen körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar dessen Gesundheit beschädigt. Bei fehlerhaftem ärztlichen Tun nimmt die Rechtsprechung Vorsatz jedenfalls dann an, wenn die Art und Weise der Behandlung nicht am Wohl des Patienten orientiert ist.

III. Rechtswidrigkeit

Eine Rechtfertigung der Körperverletzung kommt insbesondere in Betracht bei ausdrücklicher Einwilligung des Verletzten, auch bei sogenannter mutmaßlicher Einwilligung.

Die Strafbarkeit des Arztes wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, wenn der Patient rechtswirksam in die Behandlung eingewilligt hat. Die Einwilligung bezieht sich dabei auf eine den anerkannten Regeln der Kunst (medizinischer Standard) durchgeführte Behandlung.

Entspricht die Behandlung nicht dem medizinischen Standard, ist also von einem Behandlungsfehler auszugehen, dann ist auch eine indizierte Maßnahme nicht von der Einwilligung gedeckt mit der Folge, dass der Eingriff eine rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzung darstellt.

Wurde der Patient nicht aufgeklärt, kann er ebenfalls nicht einwilligen mit der Folge, dass der Tatbestand der rechtswidrigen vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt ist.

Fehlt eine tatsächliche Einwilligung des Patienten, weil dieser nicht einwilligen kann (z. B beim bewusstloses Verkehrsunfallopfer), der Patient also auch nicht befragt werden kann, so greift in der Regel der Fall der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in den notwendigen Heileingriff. Die Feststellung der mutmaßlichen Einwilligung hat sich einen persönlichen Umständen und Interessen des Betroffenen zu orientieren.

Ähnliches gilt bei einer Operationserweiterung, die indiziert ist, ferner für eine solche die nicht nur indiziert ist, sondern für die es auch keine Alternative gibt.

Als Autor für Beiträge im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:

Rechtsanwalt Roland Bisping, Otto-Lilienthal- Str. 2,88046 Friedrichshafen

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, Beihilfe zum Selbstmord / Sterbehilfe, § 212 StGB

unterlassene Hilfeleistung, § 323C StGB

Bestechungsdelikte, §§ 299 ff. StGB

Untreue, § 266 StGB

Urkundenfälschung, § 267 StGB