Rechtsanwaltskanzlei Roland Bisping - Medizinrecht - Kapitalanlagenrecht

Arzthaft- / Zahnarzthaftung

Ich vertrete nicht nur Patienten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber Ärzten / Zahnärzten und deren Haftpflichtversicherern, sondern auch Ärzte und Zahnärzte bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche von Patienten.

Dieser Umstand wird Patienten wie Ärzte / Zahnärzte sicherlich verwundern, gilt doch die weitläufige Vorstellung, dass man als Rechtsanwalt grds. nur eine Seite vertreten kann entweder nur die Patienten- oder nur die Arzt- / Zahnarztseite.

Gehen Sie z. B. mit Ihrer Mietangelegenheit zu einem Anwalt, der nur Mieter oder nur Vermieter vertritt? Wohl kaum. Sie gehen in der Regel zu einem Anwalt Ihres Vertrauens, der zudem über die notwendige Kompetenz verfügt. Nicht anders sollte es nach meinem Verständnis auf dem Gebiet des Arzt- / Zahnarzthaftungsrecht sein.

So wie es sicherlich nicht nur „die Patienten“ gibt, die aufgestachelt durch reißerische Berichte in der Boulevard-Presse oder Berichte im Fernsehen nur darauf warten ihren Arzt / Zahnarzt mit unberechtigten Forderungen zu überziehen, so gibt es ebensowenig nur „Ärzte / Zahnärzte“, die vorsätzlich die Gesundheit des Patienten auf´s Spiel setzen und dazu noch obendrein hohe Rechnungen schreiben. Sicherlich gib es – wie überall im Leben – „schwarze Schafe“. Dies ist aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Ich verstehe mich deshalb nicht als Verteidiger einer Ideologie, sondern als Interessenvertreter meiner Mandanten. Im Übrigen ist es gerade bei der Bearbeitung arzt- / zahnarzthaftungsrechtlicher Mandate für den jeweils von mir vertretenen Mandanten von Vorteil zu wissen von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden, der weiß, wie die andere Seite – der Arzt / Zahnarzt und sein Haftpflichtversicherer oder der Patient – denkt und handelt.

Die Bearbeitung Arzt- / Zahnarzthaftungsrechtlicher Mandate erfordert die anwaltliche Tätigkeit eine besondere Verantwortung. Es müssen die tatsächlichen Geschehnisse und möglichen Fehlentscheidungen mit großer Sorgfalt aufgeklärt werden. Hierbei ist der Rechtsanwalt regelmäßig auch auf die sachkundige Unterstützung anderer Ärzte / Zahnärzte und Sachverständiger angewiesen.

Nur so können die Rechte des geschädigten Patienten mit Erfolg gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses durchgesetzt bzw. ungerechtfertigte Vorwürfe gegen den Arzt / Zahnarzt zurück gewiesen werden. Konstruktive Verhandlungen und Nennung der beweissicheren Tatsachen können in der Regel zu einer außergerichtlichen Lösung für den jeweiligen Mandanten führen.

Sollten die sich abzeichnenden außergerichtlichen Lösungen jedoch nicht akzeptabel sein, dann stehe ich meinen Mandanten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung in zivil- und strafrechtlichen Prozessen selbstverständlich auch mit kompetenter anwaltlicher Hilfe zur Seite.

Die Bearbeitung arzthaftungsrechtlicher Mandate ist wegen der oftmals komplexen medizinischen Sachverhalte und dem Ineinandergreifen von Medizin, Recht und wirtschaftlichen Belangen sehr zeitaufwendig. Die Frage, liegt ein Behandlungs- und / oder Aufklärungsfehler vor, ist oftmals nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ebenso wie die Frage ob der Behandlungsfehler auch ursächlich für den bei dem Patienten aufgetretenen Schaden geworden ist. Schon aus diesem Grunde sollte der Mandant Geduld mitbringen.

Von der detaillierten lehrbuchartigen Darstellung zu Fragen wie z.B.

  • Was ist ein Behandlungsfehler und in welchen Formen tritt ein solcher Fehler auf?
  • Wann spricht man von einem einfachen und wann von einem groben Behandlungsfehler und welche Auswirkungen hat die Unterscheidung?
  • Was ist ein Aufklärungsfehler und welche Ausprägungen dieses Fehlers gibt es?

habe ich bewusst abgesehen. Denn eine solche Darstellung würde Seiten füllen. Im Übrigen ist die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers in erster Linie eine medizinische Frage und erst in zweiter Linie eine rechtliche. Gerade auf der Patientenseite ist in der Regel nicht bekannt, ob die Behandlung wirklich fehlerhaft im Sinne der Medizin ist. In der Regel weiß der Patient nur, dass „etwas nicht stimmt“.

Wichtiger ist es für mich deshalb darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen des Verdachtes, dass „etwas nicht stimmt“ frühzeitig die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen wird. Denn immer wieder stelle ich fest, dass Patienten z. B. ohne im Besitz der vollständigen Behandlungsunterlagen zu sein und ohne diese Unterlagen fachmännisch ausgewertet zu haben „frohen Mutes“ Gutachten z.B. über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder die Gutachterkommission für Fragen ärztliche / zahnärztlicher Haftung veranlassen und bereits an dieser Stelle entscheidende Fehler begehen und sich so selbst um berechtigte Ansprüche bringen.

Nur der Spezialist kann z. B. beurteilen, ob es sinnvoll ist den Weg über den MDK, die Gutachterkommission, einen Privatgutachter oder im Wege des Beweissicherungsverfahrens über das Gericht zu gehen, um die Frage des Behandlungsfehlers oder den gesundheitlichen Zustand beweisfest zu klären.

Gleiches gilt z.B. für die Frage der Erstattung einer Strafanzeige des Patienten gegen den Arzt. Dabei wissen viele Patienten nicht, dass es im Strafverfahren in der Regel nicht um die Frage von Schadensersatz und Schmerzensgeld geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob sich der Arzt strafbar gemacht hat oder nicht, d.h. um den Strafanspruch des Staates. Die Erstattung einer Strafanzeige ist im ersten Moment vielleicht menschlich verständlich, für die weitere Rechtsverfolgung aber in der Regel ein Kardinalfehler. Denn mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt gibt der Patient das Zepter aus der Hand, denn Herr des Verfahrens ist fortan der Staatsanwalt. Beschlagnahmt er Behandlungsunterlagen, so sind diese für lange Zeit nicht nur dem Zugriff des Arztes, sondern auch dem des Patienten entzogen. Darüber hinaus hat der Patient keinerlei Einfluss darauf, welchen Weg der Begutachtung der Staatsanwalt einschlägt. Da auch Staatsanwälte eher selten mit Vorwürfen medizinischer Behandlungsfehler zu tun haben, kommt es auch hier vor, dass der „falsche“ Sachverständige mit der Begutachtung beauftragt wird. Dieses Gutachten hat nicht selten auch Auswirkungen für das Zivilverfahren, in welchem die Frage geklärt wird, ob und welchem Umfang Schadensersatz und Schmerzengeld zugesprochen werden. Kommt der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beauftragte „falsche“ medizinische Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliegt, dann wird es für den Patienten im Zivilverfahren sehr schwer seine Ansprüche durchzusetzen.  Gleiches gilt für die Neigung nicht weniger Staatsanwälte, dass Ermittlungsverfahren gegen den Arzt gem. § 153 a StGB gegen Zahlung einer Geldauflage, z.B. an den Patienten einzustellen. Auf wenn der Arzt die Auflage erfüllt, kann der Patient hieraus nichts für sich ableiten.

Darüber hinaus verliert man durch die Einschaltung der Staatsanwaltschaft in der Regel sehr viel Zeit. Denn solange ein Staatsanwalt ermittelt, wird ein Zivilrichter in der Regel nicht entscheiden, sondern das Zivilverfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens aussetzen. Und das kann, wie mir die Praxis schon gezeigt hat, schon mal 3 Jahre und mehr an Zeit kosten.

Nicht vergessen sollte man auch die psychologische Komponente einer Strafanzeige. Ein Arzt / Zahnarzt, der mit einer Strafanzeige überzogen kriminalisiert wird wird, im Zivilverfahren zu keinerlei Entgegenkommen mehr bereit sein.

Die Erstattung einer Strafanzeige bietet sich daher nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Todesfällen und der Befürchtung, dass Behandlungsunterlagen manipuliert werden könnten, an.

Diese wenigen Beispiele machen deutlich, warum Sie in dieser sensiblen Materie frühzeitig einen Spezialisten aufsuchen sollten.

Sollten Sie hierzu Fragen scheuen Sie sich nicht mich einfach anzurufen.

An dieser Stelle möchte ich mit einer anderen Fehlvorstellung aufräumen: Nicht jeder Anruf beim Anwalt kostet auch gleich Geld. Sicherlich dürfen Sie nicht von mir erwarten, dass ich Ihren Fall sowohl in medizinischer als auch in rechtlicher Hinsicht am Telefon löse. Für die erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles sollten Sie schon eine Erstberatung vereinbaren. Alles andere wäre in höchstem Maße unseriös.